Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 347/1984Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist in folgende Lehrbereiche zu gliedern:
Wehrpolitische Ausbildung.
(2)Absatz 2,Die in den einzelnen Lehrbereichen zu behandelnden Gegenstände sowie deren Stundenzahl sind in den Anlage angeführt;
diese Stundenzahl darf, soweit dies mit dem Ausbildungsziel vereinbar ist, bis zu höchstens 10 vH über- oder unterschritten werden.
(3)Absatz 3,Soweit es sich für die Erreichung der Ausbildungsziele als zweckmäßig erweist, können die in der Anlage angeführten Gegenstände in Form der integrierten Ausbildung (Vermittlung fachübergreifender Ausbildungsinhalte mehrerer Gegenstände in gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen) vermittelt werden. Die für die integrierte Ausbildung verwendeten Stunden sind im vollen Umfang auf die Stundenzahlen des von dieser Ausbildung jeweils hauptsächlich berührten Gegenstandes anzurechnen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände, Anrechnung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100980
Alte Dokumentnummer
N61984119120