Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die erste Teilprüfung ist am Ende des vierten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, die an zwei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und insgesamt nicht länger als elf Stunden dauern dürfen.
(3)Absatz 3,Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 ist je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu behandeln:Bei den Klausurarbeiten gemäß Absatz 2, ist je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen zu behandeln:
Taktik einschließlich Versorgung;
Grundsätze des militärischen Formaldienstes.
(4)Absatz 4,Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
(5)Absatz 5,Die mündliche Prüfung des im Abs. 4 Z 1 angeführten Gegenstandes ist mit einer praktischen Prüfung zu verbinden.Die mündliche Prüfung des im Absatz 4, Ziffer eins, angeführten Gegenstandes ist mit einer praktischen Prüfung zu verbinden.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12099648
Alte Dokumentnummer
N61981116050