Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 88/1995Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die erste Teilprüfung ist bis zum Ende des vierten Semesters schriftlich, mündlich und praktisch abzulegen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Klausurarbeiten, die an zwei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen abzulegen sind und insgesamt nicht länger als zehn Stunden dauern dürfen.
(3)Absatz 3,Bei den Klausurarbeiten gemäß Abs. 2 sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu behandeln:Bei den Klausurarbeiten gemäß Absatz 2, sind Aufgaben aus folgenden Bereichen zu behandeln:
Taktik einschließlich Versorgung und
Rechtskunde (österreichische Verfassung und Behördenorganisation, Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten einschließlich des Vertretungsrechtes, Verfahrensrecht, Wehrrecht, Völkerrecht, insbesondere Kriegsvölker- und Neutralitätsrecht).
(4)Absatz 4,Die mündliche und praktische Prüfung hat den Gegenstand „Führen im Einsatz“ zu umfassen.
Anmerkung
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Dienstrecht, Kriegsvölkerrecht
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12110272
Alte Dokumentnummer
N6199546760J