Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsruhegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 144/1983Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Vollziehung
§ 34.Paragraph 34,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben des Bundes; soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen;
der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben, die dem Verkehrs-Arbeitsinspektorat unterstehen;
der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 26 Abs. 4;der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des Paragraph 26, Absatz 4,;
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der §§ 5 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 2, 26 Abs. 2 und 3 und 27;der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie für Arbeitnehmer in Betrieben, die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegen hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz 3 und 4, 15 Absatz 2, 26, Absatz 2 und 3 und 27;
im übrigen der Bundesminister für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler hinsichtlich der Arbeitnehmer in Betrieben der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit finanzielle Angelegenheiten berührt sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich der §§ 12, 14 bis 17;im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hinsichtlich der Paragraphen 12, 14 bis 17;
der Bundesminister für soziale Verwaltung hinsichtlich aller anderen Arbeitnehmer.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Dokumentnummer
NOR12100022
alte Dokumentnummer
N6198311101X