Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Übergangsbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse IX des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter” zu führen.Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse römisch neun des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter” zu führen.
(2)Absatz 2,Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse VIII des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister” zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt.Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse römisch acht des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister” zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt.
(3)Absatz 3,Beamte, denen vor dem 1. Mai 1978 der Amtstitel “außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter” oder “außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister” für die Dauer einer bestimmten Verwendung im Inland verliehen wurde, haben den verliehenen Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung als Verwendungsbezeichnung weiterzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2025
Dokumentnummer
NOR12100041
Alte Dokumentnummer
N61983116540