Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
01.03.1983 bis 06.03.1987 — BGBl. Nr. 114/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1207.03.198730.04.1990 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990
§ 1201.03.198306.03.1987 BGBl. Nr. 114/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

VerwendungsbezeichnungsV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.03.1983BGBl. Nr. 114/1983

Außerkrafttretensdatum

06.03.1987

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse römisch neun des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter” zu führen.
  2. Absatz 2,Beamte, die vor dem 1. Mai 1978 in die Dienstklasse römisch acht des Höheren Auswärtigen Dienstes befördert wurden, haben im Inland die Verwendungsbezeichnung “außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister” zu führen, sofern ihnen nach dieser Verordnung keine höhere Verwendungsbezeichnung zukommt.
  3. Absatz 3,Beamte, denen vor dem 1. Mai 1978 der Amtstitel “außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter” oder “außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister” für die Dauer einer bestimmten Verwendung im Inland verliehen wurde, haben den verliehenen Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung als Verwendungsbezeichnung weiterzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2025

Gesetzesnummer

10008535

Dokumentnummer

NOR12100041

Alte Dokumentnummer

N61983116540

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/114/P12/NOR12100041