Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
VerwendungsbezeichnungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 114/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 226 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
07.03.1987
Außerkrafttretensdatum
30.04.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 226/1990
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendung im Inland oder Ausland als Delegationsleiter im Rahmen
internationaler Konferenzen oder Verhandlungen
§ 12. Beamten im Sinne des § 1 Abs. 1, die der Dkl. VIII angehören und im Rahmen internationaler Konferenzen oder Verhandlungen im In- oder Ausland als Delegationsleiter verwendet werden, kann für die Dauer und ausschließlich für die Zwecke der Konferenz oder Verhandlungen die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' verliehen werden, wenn die Rücksichtnahme auf eine bestehende internationale Übung und die Bedeutung der Konferenz oder Verhandlungen dies erfordert. Paragraph 12, Beamten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, die der Dkl. römisch acht angehören und im Rahmen internationaler Konferenzen oder Verhandlungen im In- oder Ausland als Delegationsleiter verwendet werden, kann für die Dauer und ausschließlich für die Zwecke der Konferenz oder Verhandlungen die Verwendungsbezeichnung „Botschafter'' verliehen werden, wenn die Rücksichtnahme auf eine bestehende internationale Übung und die Bedeutung der Konferenz oder Verhandlungen dies erfordert.
Dokumentnummer
NOR12102921
Alte Dokumentnummer
N61987189960