Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 177/1983BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 177/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.
(2)Absatz 2,Die Umzugsvergütung beträgt:
für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf den Grundbetrag haben, 50 vH,für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf den Grundbetrag haben, 50 vH,
für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und ein Steigerungsbetrag für ein Kind gebühren, 80 vH undfür Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und ein Steigerungsbetrag für ein Kind gebühren, 80 vH und
für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und Steigerungsbeträge für zwei und mehr Kinder gebühren, 100 vHfür Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und Steigerungsbeträge für zwei und mehr Kinder gebühren, 100 vH
des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(3)Absatz 3,Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 lit. b bis d festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20 vH des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 lit. b bis d festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Absatz 2, Litera b bis d festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20 vH des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Absatz 2, Litera b bis d festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.
Schlagworte
Haushaltszulage
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12100072
alte Dokumentnummer
N61983116850