Rechtstracker.at

§ 32 RGV

Fassungen
01.01.1983 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 177/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 3201.05.199531.12.2011 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 3201.01.198330.04.1995 BGBl. Nr. 177/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 177/1983

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 177/1983

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.
  2. Absatz 2,Die Umzugsvergütung beträgt:
    1. Litera a
      für ledige Beamte 20 vH,
    2. Litera b
      für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf den Grundbetrag haben, 50 vH,
    3. Litera c
      für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und ein Steigerungsbetrag für ein Kind gebühren, 80 vH und
    4. Litera d
      für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten gemäß Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 der Grundbetrag und Steigerungsbeträge für zwei und mehr Kinder gebühren, 100 vH
    des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
  3. Absatz 3,Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Absatz 2, Litera b bis d festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20 vH des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Absatz 2, Litera b bis d festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet.

Schlagworte

Haushaltszulage

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12100072

alte Dokumentnummer

N61983116850