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§ 32 RGV

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 140/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 32 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 3201.05.199531.12.2011 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 3201.01.198330.04.1995 BGBl. Nr. 177/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der Beamtin oder dem Beamten eine Umzugsvergütung.
  2. Absatz 2,Die Umzugsvergütung beträgt für die Beamtin oder den Beamten
    1. Ziffer eins
      ohne Haushaltsmitglieder 20%,
    2. Ziffer 2
      mit einem Haushaltsmitglied 50%,
    3. Ziffer 3
      mit zwei Haushaltsmitgliedern 80%,
    4. Ziffer 4
      mit drei oder mehr Haushaltsmitgliedern 100%
    des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
  3. Absatz 3,Übersiedelt eine Beamtin oder ein Beamter im Sinn des Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 allein, ohne gleichzeitig den gesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, gebührt ihr oder ihm eine Teilumzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezugs, der für den Monat gebührt, in dem sie oder er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des gesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des gesamten Haushalts stattfindet.

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40134056