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§ 82d GehG

Fassungen
01.01.1984 bis 30.06.1987 — BGBl. Nr. 656/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82d01.01.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 344/1989 · aufgehoben
§ 82d01.07.198731.12.1989 § → § BGBl. Nr. 237/1987
§ 82d01.01.198430.06.1987 BGBl. Nr. 656/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 656/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1987danach: BGBl. Nr. 237/1987

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

Paragraph 82 d, (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung, der dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wird und der nicht zum Beamten dieser Verwendungsgruppe ernannt ist, gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage im Ausmaß von 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt der gleichen Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates ausüben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür an Stelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
  2. Absatz 3,Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

Anmerkung

Art.XIV und XV der 41.GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12100157

alte Dokumentnummer

N61983117730