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§ 82d GehG

Fassungen
01.07.1987 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 237/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 82d01.01.199031.12.1994 § → § BGBl. Nr. 344/1989 · aufgehoben
§ 82d01.07.198731.12.1989 § → § BGBl. Nr. 237/1987
§ 82d01.01.198430.06.1987 BGBl. Nr. 656/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 d

Inkrafttretensdatum

01.07.1987BGBl. Nr. 237/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 344/1989

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung und Ergänzungszulage

Paragraph 82 d, (1) Dem Beamten der Post- und Telegraphenverwaltung

gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem Arbeitsplatz einer höherwertigen Verwendungsgruppe verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt - außer im Falle des Absatz 2, - 50 vH des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

  1. Absatz 2,Ist für die dauernde Verwendung in der Verwendungsgruppe PT 2 eine niedrigere Dienstzulage als jene, die dem Beamten in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührt, vorgesehen, so beträgt die ruhegenußfähige Verwendungszulage 50 vH des Betrages, der sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Gehältern nach Absatz eins, nach Abzug des Unterschiedsbetrages zwischen den Dienstzulagenansprüchen der niedrigeren und der höheren Verwendungsgruppe ergibt.
  2. Absatz 3,Absatz eins, ist auf Beamte, die solche Tätigkeiten nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates ausüben, mit der Maßgabe anzuwenden, daß hiefür an Stelle der Verwendungszulage eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung in derselben Höhe gebührt. Eine in der niedrigeren Verwendungsgruppe gebührende Dienstzulage ist vor Ermittlung des Differenzbetrages dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe zuzuzählen.
  3. Absatz 4,Wird ein Beamter, der vorübergehend auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe seiner Besoldungsgruppe verwendet wurde, unmittelbar daran anschließend auf diesem Arbeitsplatz dauernd verwendet und würde der für die dauernde Verwendung vorgesehene Monatsbezug den für die bisherige vorübergehende Verwendung vorgesehenen Monatsbezug (zuzüglich Verwendungsabgeltung) unterschreiten, so gebührt dem Beamten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages.

Anmerkung

Art. XIV und XV der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;
Art. X Abs. 8 der 46. GG-Novelle, BGBl. Nr.237/1987;
ÜR: Art. XI, BGBl. Nr. 288/1988.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12103003

alte Dokumentnummer

N61987191710