Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Beamten werden in folgende Gebührenstufen eingereiht:
Gebührenstufe Personenkreis
1 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der
Verwendungsgruppe E der Dienstklasse III, der
Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III bis
Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe C
der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich;
Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse III, der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse III bisBeamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 der Dienstklasse römisch drei, der Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse römisch drei bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppe P 1 der Dienstklasse römisch drei bis
Gebührenstufe Personenkreis
1 Gehaltsstufe 11 einschließlich;
Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 7
einschließlich;
Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3 sowie Wachebeamte
der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III bis Gehaltsstufe 9 einschließlich;der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse römisch drei bis Gehaltsstufe 9 einschließlich;
zeitverpflichtete Soldaten;
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 9 in allen Gehaltsstufen, der Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 bis Gehaltsstufe 14 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 9 einschließlich.
2 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse III;2 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D der Dienstklasse römisch drei ab Gehaltsstufe 15, der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse römisch drei ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse römisch drei;
Gebührenstufe Personenkreis
2 Beamte in handwerklicher Verwendung der
Verwendungsgruppen P 3 und P 2 der Dienstklasse III ab
Gehaltsstufe 15 und der Verwendungsgruppe P 1 der
Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 12;
Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 in den Gehaltsstufen 8
bis 11 einschließlich, der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich und der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2;
Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse III ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse III;Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2 der Dienstklasse römisch drei ab Gehaltsstufe 10 und der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse römisch drei;
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse III;Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse römisch drei;
Gebührenstufe Personenkreis
2 Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der
Verwendungsgruppen PT 8 und PT 7 ab Gehaltsstufe 15, der
Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 in den Gehaltsstufen 10
bis 12 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3
und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7
einschließlich.
3 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen
D, C und B der Dienstklassen IV und V, der
Verwendungsgruppe A der Dienstklassen III bis V sowie
Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse VI bis
Gehaltsstufe 5 einschließlich;
Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse IV;Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse römisch vier;
Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt;Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe römisch eins, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt;
Gebührenstufe Personenkreis
3 Hochschulassistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich;
Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12,
der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L PA;
Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2 einschließlich;
Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen IV und V und der Dienstklasse VI bisWachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch vier, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen römisch vier und römisch fünf und der Dienstklasse römisch sechs bis
Gebührenstufe Personenkreis
3 Gehaltsstufe 5 einschließlich;
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen IV und V, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen III bis V sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse VI bis Gehaltsstufe 5 einschließlich;Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen römisch vier und römisch fünf, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen römisch drei bis römisch fünf sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse römisch sechs bis Gehaltsstufe 5 einschließlich;
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich.
4 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VI ab
der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis
Gebührenstufe Personenkreis
4 Gehaltsstufe 6 einschließlich;
Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufe 10 bis 13 der Gehaltsgruppe I, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe I; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe II;Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufe 10 bis 13 der Gehaltsgruppe römisch eins, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe römisch eins; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe römisch zwei; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe römisch zwei;
Hochschulassistenten ab der Gehaltsstufe 11 und
außerordentliche Hochschulprofessoren bis Gehaltsstufe 9 einschließlich;
Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1
ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer der
Gebührenstufe Personenkreis
4 Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der
Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich;
Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 3 und der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich;
Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VI ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich;Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse römisch sechs ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse römisch sieben bis Gehaltsstufe 6 einschließlich;
Berufsoffiziere der Dienstklasse VI ab der GehaltsstufeBerufsoffiziere der Dienstklasse römisch sechs ab der Gehaltsstufe
6 und der Dienstklasse VII bis Gehaltsstufe 6 einschließlich;6 und der Dienstklasse römisch sieben bis Gehaltsstufe 6 einschließlich;
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 (erstes bis achtes Jahr) und der
Gebührenstufe Personenkreis
4 Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in
den Gehaltsstufen 11 und 12.
5 Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VII
ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen VIII und IX;
Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe I; Präsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes;Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe römisch eins; Präsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes;
Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe I; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen II und III und mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 4 fallen;Vizepräsidenten des Landes-, Handels- oder Kreisgerichtes oder des Jugendgerichtshofes ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe römisch eins; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch zwei und römisch drei und mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 4 fallen;
außerordentliche Hochschulprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und ordentliche Hochschulprofessoren;
Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18
und Leiter der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15;
Gebührenstufe Personenkreis
5 Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe
S 1 ab der Gehaltsstufe 5;
Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse VII ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse VIII;Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse römisch sieben ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse römisch acht;
Berufsoffiziere der Dienstklasse VII ab der GehaltsstufeBerufsoffiziere der Dienstklasse römisch sieben ab der Gehaltsstufe
7 und der Dienstklassen VIII und IX;7 und der Dienstklassen römisch acht und römisch neun;
Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab Gehaltsstufe 17 (neuntes Jahr) und der Verwendungsgruppe PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab Gehaltsstufe 13.
(2)Absatz 2,Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe maßgebend, der der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.
(3)Absatz 3,Lehrer, denen eine Dienstzulage nach § 71 oder nach § 71a des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.Lehrer, denen eine Dienstzulage nach Paragraph 71, oder nach Paragraph 71 a, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.