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§ 3 RGV

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 665/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 665/1994

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994danach: BGBl. Nr. 43/1995

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es werden eingereiht:
    1. Ziffer eins
      in die Gebührenstufe 1:
      1. Litera a
        Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen E, D, C und B der Dienstklasse römisch drei,
      2. Litera b
        Beamte in handwerklicher Verwendung der Dienstklasse römisch drei,
      3. Litera c
        Lehrer
        1. Sub-Litera, a, a
          der Verwendungsgruppe L 3 bis Gehaltsstufe 11 einschließlich,
        2. Sub-Litera, b, b
          der Verwendungsgruppe L 2b 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
        3. Sub-Litera, c, c
          der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
        4. Sub-Litera, d, d
          der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 4 einschließlich,
        ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 2,
      4. Litera d
        Wachebeamte der Dienstklasse römisch drei,
      5. Litera e
        Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklasse römisch drei,
      6. Litera f
        Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung
        1. Sub-Litera, a, a
          der Verwendungsgruppen PT 9, PT 8 und PT 7,
        2. Sub-Litera, b, b
          der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich,
        3. Sub-Litera, c, c
          der Verwendungsgruppen PT 4, PT 3 und PT 2 (ohne Hochschulbildung) bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
      7. Litera g
        Beamte des Krankenpflegedienstes
        1. Sub-Litera, a, a
          der Verwendungsgruppe K 6 bis Gehaltsstufe 16 einschließlich,
        2. Sub-Litera, b, b
          der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 bis Gehaltsstufen 12 einschließlich,
        3. Sub-Litera, c, c
          der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 bis Gehaltsstufe 7 einschließlich,
    2. Ziffer 2
      in die Gebührenstufe 2a:
      1. Litera a
        Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen D, C und B der Dienstklassen römisch vier und römisch fünf, der Verwendungsgruppe A der Dienstklassen römisch drei bis römisch fünf sowie Beamte aller Verwendungsgruppen der Dienstklasse römisch sechs bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
      2. Litera b
        Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppen P 2 und P 1 der Dienstklasse römisch vier,
      3. Litera c
        Richteramtsanwärter; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 1 bis 9 der Gehaltsgruppe römisch eins, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt,
      4. Litera d
        Universitäts(Hochschul)assistenten bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,
      5. Litera e
        Lehrer der Verwendungsgruppe L 3 ab der Gehaltsstufe 12, der Verwendungsgruppe L 2b 1 ab der Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 6 und der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 5, Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und
        L 2a 1 bis Gehaltsstufe 13 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 12 einschließlich und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 11 einschließlich, ausgenommen die Leiter der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,
      6. Litera f
        Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 bis Gehaltsstufe 2 einschließlich,
      7. Litera g
        Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 2 und W 3 ab der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch vier, der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklassen römisch vier und römisch fünf und der Dienstklasse römisch sechs bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
      8. Litera h
        Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 der Dienstklassen römisch vier und römisch fünf, der Verwendungsgruppe H 1 der Dienstklassen römisch drei bis römisch fünf sowie der Verwendungsgruppen H 1 und H 2 der Dienstklasse römisch sechs bis Gehaltsstufe 5 einschließlich,
      9. Litera i
        Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppen PT 6 und PT 5 ab Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppe PT 4 ab Gehaltsstufe 8, der Verwendungsgruppe PT 3 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 (erstes und zweites Jahr) einschließlich, in der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 8 bis 15 einschließlich und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 bis Gehaltsstufe 10 einschließlich,
      10. Litera j
        Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppe K 6 ab
        Gehaltsstufe 17, der Verwendungsgruppen K 5, K 4 und K 3 ab
        Gehaltsstufe 13, der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 in den Gehaltsstufen 8 bis 17 einschließlich,
    3. Ziffer 3
      in die Gebührenstufe 2b:
      1. Litera a
        Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch sechs ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse römisch sieben bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,
      2. Litera b
        Richter und Staatsanwälte der Gehaltsstufen 10 bis 13 der Gehaltsgruppe römisch eins, soweit nicht eine Einreihung in eine höhere Gebührenstufe in Betracht kommt; Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe römisch eins; Richter beim Oberlandesgericht bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe römisch zwei; Stellvertreter des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft bis zur Gehaltsstufe 11 der Gehaltsgruppe römisch zwei,
      3. Litera c
        Universitäts(Hochschul)assistenten ab der Gehaltsstufe 11 und Außerordentliche Universitätsprofessoren bis Gehaltsstufe 9 einschließlich,
      4. Litera d
        Leiter der Verwendungsgruppen L 2b 2, L 2b 3 und L 2a 1 ab der Gehaltsstufe 14 und Leiter der Verwendungsgruppe L 2a 2 ab der Gehaltsstufe 11, Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 13 und Lehrer der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 12, Leiter der Verwendungsgruppe L 1 bis Gehaltsstufe 17 einschließlich und Leiter der Verwendungsgruppe L PA bis Gehaltsstufe 14 einschließlich,
      5. Litera e
        Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 in den Gehaltsstufen 3 bis 8 (erstes Jahr) einschließlich und der Verwendungsgruppe S 1 bis Gehaltsstufe 3 einschließlich,
      6. Litera f
        Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse römisch sechs ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse römisch sieben bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,
      7. Litera g
        Berufsoffiziere der Dienstklasse römisch sechs ab der Gehaltsstufe 6 und der Dienstklasse römisch sieben bis Gehaltsstufe 6 einschließlich,
      8. Litera h
        Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 3 ab Gehaltsstufe 17 (drittes Jahr), der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) in den Gehaltsstufen 16 und 17 und in der außerordentlichen Vorrückung (erstes bis drittes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 in den Gehaltsstufen 11 und 12,
      9. Litera i
        Beamte des Krankenpflegedienstes der Verwendungsgruppen K 2 und K 1 ab Gehaltsstufe 18,
    4. Ziffer 4
      in die Gebührenstufe 3:
      1. Litera a
        Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse römisch sieben ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen römisch acht und römisch neun,
      2. Litera b
        Richter und Staatsanwälte ab der Gehaltsstufe 14 der Gehaltsgruppe römisch eins; Präsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz; Vizepräsidenten eines Gerichtshofes erster Instanz ab der Gehaltsstufe 12 der Gehaltsgruppe römisch eins; Leiter der Staatsanwaltschaft; Richter und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen
        römisch zwei und römisch drei und mit festen Bezügen, soweit sie nicht unter die Gebührenstufe 2b fallen,
      3. Litera c
        Außerordentliche Universitätsprofessoren ab der Gehaltsstufe 10 und Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren,
      4. Litera d
        Leiter der Verwendungsgruppe L 1 ab der Gehaltsstufe 18 und Leiter der Verwendungsgruppe L PA ab der Gehaltsstufe 15,
      5. Litera e
        Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 ab der Gehaltsstufe 8 (zweites Jahr) und der Verwendungsgruppe S 1 ab der Gehaltsstufe 4,
      6. Litera f
        Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 der Dienstklasse römisch sieben ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklasse römisch acht,
      7. Litera g
        Berufsoffiziere der Dienstklasse römisch sieben ab der Gehaltsstufe 7 und der Dienstklassen römisch acht und römisch neun,
      8. Litera h
        Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der Verwendungsgruppe PT 2 (ohne Hochschulbildung) ab der außerordentlichen Vorrückung (viertes Jahr) und der Verwendungsgruppen PT 2 (mit Hochschulbildung) und PT 1 ab Gehaltsstufe 13.
  2. Absatz 2,Für die Einreihung in die Gebührenstufen ist die Besoldungsgruppe, Verwendungsgruppe, Dienstklasse, Gehaltsgruppe und Gehaltsstufe maßgebend, der der Beamte zur Zeit der Dienstreise, Dienstzuteilung, Dienstverrichtung im Dienstort oder Übersiedlung angehört.
  3. Absatz 3,Lehrer, denen eine Dienstzulage nach Paragraph 71, oder nach Paragraph 71 a, des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt, sind in die Gebührenstufe einzureihen, in die sie im Falle ihrer Ernennung zum Beamten des Schulaufsichtsdienstes der entsprechenden Verwendungsgruppe einzureihen wären.

Schlagworte

Reisegebührenstufe, Fachinspektor, Landesjugendreferent,
Volksbildungsreferent, Landesschulinspektor

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12107997

alte Dokumentnummer

N6199413676A