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§ 25 RGV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.03.1985 — BGBl. Nr. 658/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 114/2003
§ 2501.07.199031.12.2003 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 2501.04.198530.06.1990 § → § BGBl. Nr. 180/1985
§ 2501.01.198431.03.1985 BGBl. Nr. 658/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 658/1983

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 658/1983

Außerkrafttretensdatum

31.03.1985danach: BGBl. Nr. 180/1985

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen

im Ausland

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      auf Dienstreisen in das Ausland,
    2. Litera b
      auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus,
    3. Litera c
      auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
    4. Litera d
      auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
    5. Litera e
      auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
    anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dienstreisen nach Absatz eins, Litera a, dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt vor Anordnung oder Bewilligung der Dienstreise festzustellen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann das Bundeskanzleramt für bestimmte Arten von Dienstreisen oder bestimmte Beamtengruppen zustimmen, daß von dem Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens im Einzelfall Abstand genommen wird.
  3. Absatz 3,Als Grenzort im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
  4. Absatz 4,Als Dienstreisen im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12100172

alte Dokumentnummer

N61983117880