Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2003Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
ABSCHNITT VIABSCHNITT römisch sechs
Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im Ausland
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Abschnitte I bis V sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,Die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von lit.c erfaßt werden,auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Litera c, erfaßt werden,
auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von lit.c erfaßt werden,auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Litera c, erfaßt werden,
auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
anzuwenden.
(2)Absatz 2,Dienstreisen nach Abs. 1 lit. a bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.Dienstreisen nach Absatz eins, Litera a, bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
(2a)Absatz 2 a,Eine Dienstreise nach Abs. 1 lit. a ist zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet wurde.Eine Dienstreise nach Absatz eins, Litera a, ist zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet wurde.
(3)Absatz 3,Als Grenzort im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.Als Grenzort im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
(4)Absatz 4,Als Dienstreisen im Sinne des Abs. 1 lit. c gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.Als Dienstreisen im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40046896