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§ 25 RGV

Fassungen
ab 01.01.2004 — BGBl. I Nr. 114/2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 25 heute01.01.2004 § → § BGBl. I Nr. 114/2003
§ 2501.07.199031.12.2003 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 2501.04.198530.06.1990 § → § BGBl. Nr. 180/1985
§ 2501.01.198431.03.1985 BGBl. Nr. 658/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2004BGBl. I Nr. 114/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

ABSCHNITT römisch sechs

Sonderbestimmungen für Dienstverrichtungen im Ausland

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins bis römisch fünf sind, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist,
    1. Litera a
      auf Dienstreisen in das Ausland, soweit sie nicht von Litera c, erfaßt werden,
    2. Litera b
      auf Dienstreisen von einer im Ausland gelegenen Dienststelle (Dienstverrichtungsstelle) aus, soweit sie nicht von Litera c, erfaßt werden,
    3. Litera c
      auf Dienstreisen nach im Ausland gelegenen Grenzorten,
    4. Litera d
      auf Dienstverrichtungen im ausländischen Dienstort und
    5. Litera e
      auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen
    anzuwenden.
  2. Absatz 2,Dienstreisen nach Absatz eins, Litera a, bedürfen der Bewilligung des zuständigen Bundesministers. Solche Dienstreisen dürfen nur in dem Umfang angeordnet oder bewilligt werden, in dem sie unter Bedachtnahme auf Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit erforderlich sind.
  3. Absatz 2 a,Eine Dienstreise nach Absatz eins, Litera a, ist zu bewilligen, wenn sie im Rahmen der Rechtsprechung zur Durchführung oder zur Beteiligung an einer Beweisaufnahme im Ausland rechtskräftig angeordnet wurde.
  4. Absatz 3,Als Grenzort im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten die im benachbarten Ausland gelegenen Orte, deren Ortsgrenze von der Bundesgrenze in der Luftlinie nicht mehr als 15 Kilometer entfernt ist.
  5. Absatz 4,Als Dienstreisen im Sinne des Absatz eins, Litera c, gelten auch Dienstreisen in ein Zollausschlußgebiet.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40046896