Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 658/1983BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 658/1983
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
§ 73.Paragraph 73,
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12100177
alte Dokumentnummer
N61983117940