Rechtstracker.at

§ 73 RGV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.03.1994 — BGBl. Nr. 658/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute09.08.1995 § → § BGBl. Nr. 522/1995
§ 7301.04.199408.08.1995 § → § BGBl. Nr. 665/1994
§ 7301.01.198431.03.1994 BGBl. Nr. 658/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 658/1983

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 658/1983

Außerkrafttretensdatum

31.03.1994danach: BGBl. Nr. 665/1994

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen

Paragraph 73,

Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.

Schlagworte

Weisung

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12100177

alte Dokumentnummer

N61983117940