Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
Teilnahme an Ausbildungs- und Fortbildungsveranstaltungen
§ 73.Paragraph 73,
Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist § 17 Abs. 3 anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr. Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz, wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienst- oder Wohnortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, ist Paragraph 17, Absatz 3, anzuwenden. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr.
Schlagworte
Weisung, Ausbildung, Ausbildungsveranstaltung
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR12110634
alte Dokumentnummer
N6199549784J