Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Verlässt eine in § 69 angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif II abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.Verlässt eine in Paragraph 69, angeführte Person in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, gebührt ihr für je 24 Stunden der Abwesenheit eine Übungsgebühr in der Höhe der Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).In den Fällen des Einsatzes nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
(3)Absatz 3,In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.In den Fällen der Absatz eins und 2 gebührt kein Kilometergeld.
(4)Absatz 4,Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in § 69 angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt VII des I. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach § 29 Abs. 1 Z 1.Im Falle der Versetzung in einen anderen Garnisonsort entfallen bei einer in Paragraph 69, angeführten Person, die keinen eigenen Haushalt führt, die Leistungen nach Abschnitt römisch sieben des römisch eins. Hauptstücks mit Ausnahme des Reisekostenersatzes nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins,
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2015
Dokumentnummer
NOR40134066