Rechtstracker.at

§ 72 RGV

Fassungen
01.01.1995 bis 28.05.2002 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 72 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 7229.05.200231.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 87/2002
§ 7201.01.199528.05.2002 § → § BGBl. Nr. 550/1994
§ 7201.02.195631.12.1994 BGBl. Nr. 54/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 550/1994

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

28.05.2002danach: BGBl. I Nr. 87/2002

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Verläßt eine Militärperson oder ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
    1. Litera a
      die ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei;
    2. Litera b
      die verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei,
    in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Einsatzes nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
  3. Absatz 3,In den Fällen der Absatz eins und 2 gebührt kein Kilometergeld.
  4. Absatz 4,Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12109194

alte Dokumentnummer

N6199439589J