Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 550/1994BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 550/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Verläßt eine Militärperson oder ein Berufsoffizier oder ein Beamter der Heeresverwaltung in einer geschlossenen Formation den Garnisonsort für länger als 24 Stunden, so erhält für je 24 Stunden der Abwesenheit als Übungsgebühr
die ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif II;die ledige Militärperson oder der ledige Offizier oder Beamte die um 25 vH gekürzte Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei;
die verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif II,die verheiratete Militärperson oder der verheiratete Offizier oder Beamte die Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei,
in beiden Fällen abzüglich des jeweils geltenden Verpflegssatzes.
(2)Absatz 2,In den Fällen des Einsatzes nach § 2 des Wehrgesetzes sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif II zu bemessen sind (Einsatzgebühr).In den Fällen des Einsatzes nach Paragraph 2, des Wehrgesetzes sind die Bestimmungen des Absatzes 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühren von der um ein Drittel erhöhten Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei zu bemessen sind (Einsatzgebühr).
(3)Absatz 3,In den Fällen der Abs. 1 und 2 gebührt kein Kilometergeld.In den Fällen der Absatz eins und 2 gebührt kein Kilometergeld.
(4)Absatz 4,Im Falle eines Garnisonswechsels haben nur verheiratete Beamte sowie ledige Beamte mit eigenem Haushalt Anspruch auf Übersiedlungsgebühren.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12109194
alte Dokumentnummer
N6199439589J