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§ 11 AAV

Fassungen
01.01.1984 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199531.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998
§ 1101.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1984BGBl. Nr. 218/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Warnbeleuchtung in Betriebsräumen

Paragraph 11, (1) Vorübergehend bestehende, nur behelfsmäßig gesicherte, absturzgefährliche Stellen in Betriebsräumen, müssen, abgesehen von sonst zu treffenden Schutzmaßnahmen, bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit durch eine Warnbeleuchtung auffallend und ausreichend gekennzeichnet sein; dies gilt auch für vorübergehende Lagerungen oder sonstige Hindernisse auf Verkehrswegen.

  1. Absatz 2,Soweit es zur Kennzeichnung besonderer Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung zu kennzeichnen sind.
  2. Absatz 3,Als Warnbeleuchtung im Sinne der Absatz eins und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12100206

alte Dokumentnummer

N6198313335H