Rechtstracker.at

§ 11 AAV

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.01.199531.12.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998
§ 1101.01.198431.12.1994 BGBl. Nr. 218/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998

Abkürzung

AAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Vgl. Paragraph 106, Absatz 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,.

Text

Warnbeleuchtung in Betriebsräumen

Paragraph 11, (1) Vorübergehend bestehende, nur behelfsmäßig gesicherte, absturzgefährliche Stellen in Betriebsräumen, müssen, abgesehen von sonst zu treffenden Schutzmaßnahmen, bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit durch eine Warnbeleuchtung auffallend und ausreichend gekennzeichnet sein; dies gilt auch für vorübergehende Lagerungen oder sonstige Hindernisse auf Verkehrswegen.

  1. Absatz 2,Soweit es zur Kennzeichnung besonderer Gefahrenstellen in Betriebsräumen erforderlich ist, hat die Behörde vorzuschreiben, daß diese Gefahrenstellen auch bei Tageslicht durch eine Warnbeleuchtung zu kennzeichnen sind.
  2. Absatz 3,Als Warnbeleuchtung im Sinne der Absatz eins und 2 sind nach Möglichkeit Blinklichter oder optisch bewegte Lichtsignale zu verwenden.

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12108048

Alte Dokumentnummer

N6199413887A