Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
23.07.1983 bis 31.12.1989 — BGBl. Nr. 385/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.199130.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
§ 601.01.199031.08.1991 § → § BGBl. Nr. 665/1989
§ 623.07.198331.12.1989 BGBl. Nr. 385/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB-Ausschreibungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

23.07.1983BGBl. Nr. 385/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989danach: BGBl. Nr. 665/1989

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 6, (1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind Paragraph 6, Absatz eins und die Paragraphen 7, 13 bis 16, 18 bis 22, 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, und das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,Das ausschreibende Organ hat eines der von ihm bestellten Mitglieder zum Vorsitzenden zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
  3. Absatz 4,Die Kommission ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlußfähig. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Kommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist.
  4. Absatz 5,Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  5. Absatz 6,Die vom Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen bestellten Mitglieder haben ihre Stimme als erste abzugeben; der Vorsitzende hat als letzter abzustimmen.
  6. Absatz 7,Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Mitglieder der Kommission zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.
  7. Absatz 8,Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so kann die Kommission in seinen Personalakt Einsicht nehmen.
  8. Absatz 9,Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Kommission verbunden sind, hat das Organ vorzusorgen, dem die Ausschreibung obliegt.
  9. Absatz 10,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission sind vom Bundesminister für Verkehr zu erlassen.

Gesetzesnummer

10008538

Dokumentnummer

NOR12100308

Alte Dokumentnummer

N6198314048S