Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.09.1991 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.09.199130.06.1997 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997
§ 601.01.199031.08.1991 § → § BGBl. Nr. 665/1989
§ 623.07.198331.12.1989 BGBl. Nr. 385/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ÖBB-Ausschreibungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 385 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/1997

Index

64/04 ÖBB

Text

Paragraph 6, (1) Auf das Verfahren vor der Kommission sind anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 6, Absatz eins und die Paragraphen 7, 13 bis 16, 18 bis 22, 32, 33,45 und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und
  2. Ziffer 2
    das Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,.
  1. Absatz 2,Das ausschreibende Organ hat eines der von ihm bestellten Mitglieder zum Vorsitzenden zu bestimmen.
  2. Absatz 3,Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.
  3. Absatz 4,Die Kommission ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder beschlußfähig. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder erschienen, so hat der Vorsitzende eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Kommission auch dann beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied anwesend ist.
  4. Absatz 5,Die Kommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  5. Absatz 6,Die vom Zentralausschuß der Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen bestellten Mitglieder haben ihre Stimme als erste abzugeben; der Vorsitzende hat als letzter abzustimmen.
  6. Absatz 7,Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist zu erstatten. Das Gutachten hat auch die Meinung jener Mitglieder der Kommission zu enthalten, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.
  7. Absatz 8,Hat jedoch bei der Abstimmung wegen Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gegeben, so können die bei der Abstimmung in der Minderheit gebliebenen Kommissionsmitglieder statt dessen beschließen, der ausschreibenden Stelle gemeinsam ein eigenes Gutachten vorzulegen.
  8. Absatz 9,Steht der Bewerber in einem Dienstverhältnis zum Bund, so kann die Kommission in seinen Personalakt Einsicht nehmen.
  9. Absatz 10,Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit der Kommission verbunden sind, hat das Organ vorzusorgen, dem die Ausschreibung obliegt.
  10. Absatz 11,Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Kommission sind vom Bundesminister für Verkehr zu erlassen.

Gesetzesnummer

10008538

Dokumentnummer

NOR12105309

Alte Dokumentnummer

N6199112878H