Rechtstracker.at

Art. 1 § 105a LAG

Fassungen
01.07.1990 bis 29.07.1993 — BGBl. Nr. 408/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 105a18.11.200931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 116/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 105a08.08.200117.11.2009 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 105a08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 105a30.07.199307.07.2000 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 105a01.07.199029.07.1993 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105 a

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 408/1990

Außerkrafttretensdatum

29.07.1993danach: BGBl. Nr. 500/1993

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 105 a, (1) Die Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin der Verhandlung beizuziehen.

  1. Absatz 2,Die Dienstnehmerin kann im zweiten Lebensjahr des Kindes eine Verkürzung der Arbeitszeit unter den Voraussetzungen des Absatz eins und des Paragraph 26 g, Absatz 5 und 6 in Anspruch nehmen, wenn im ersten Lebensjahr des Kindes ein Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde und im zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.
  2. Absatz 3,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäftigung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die Dienstnehmerin die Klage bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.
  3. Absatz 4,Paragraphen 26 g, Absatz 3 bis 7, 26 h und 26 i sind anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. Nr. 408/1990

Schlagworte

Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100618

Alte Dokumentnummer

N6198410843Y