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Art. 1 § 105a LAG

Fassungen
08.07.2000 bis 07.08.2001 — BGBl. I Nr. 40/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 105a18.11.200931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 116/2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 105a08.08.200117.11.2009 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 105a08.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 105a30.07.199307.07.2000 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 105a01.07.199029.07.1993 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105 a

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001danach: BGBl. I Nr. 103/2001

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Teilung des Karenzurlaubes zwischen Mutter und Vater

Paragraph 105 a, (1) Der Karenzurlaub kann zweimal mit dem Vater geteilt werden. Jeder Teil des Karenzurlaubes der Dienstnehmerin muss mindestens drei Monate betragen. Er ist in dem in Paragraph 105, Absatz eins, festgelegten Zeitpunkt oder im unmittelbaren Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters anzutreten. Paragraph 26 b, Absatz 2, ist anzuwenden.

  1. Absatz 2,Nimmt die Dienstnehmerin ihren Karenzurlaub im Anschluss an einen Karenzurlaub des Vaters, hat sie spätestens drei Monate vor Ende des Karenzurlaubes des Vaters ihrem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann ein Karenzurlaub nach Absatz eins, vereinbart werden.
  2. Absatz 3,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 102 und 103 beginnt im Falle des Absatz 2, mit der Bekanntgabe.
  3. Absatz 4,Der Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den Paragraphen 102 und 103 endet vier Wochen
    1. Ziffer eins
      nach dem Ende ihres jeweiligen Karenzurlaubsteiles,
    2. Ziffer 2
      bei Inanspruchnahme von zwei Karenzurlaubsteilen nach Ende ihres zweiten Teiles, sofern die Dienstnehmerin die Inanspruchnahme des zweiten Karenzurlaubsteiles bis zum Ende der Frist des Paragraph 99, Absatz eins, bekannt gegeben hat.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009362