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Art. 1 § 109 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
05.08.1992 bis 23.07.1998 — BGBl. Nr. 472/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 10916.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 10901.08.200715.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 61/2007
Art. 1 § 10924.07.199831.07.2007 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 10905.08.199223.07.1998 BGBl. Nr. 472/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

05.08.1992BGBl. Nr. 472/1992

Außerkrafttretensdatum

23.07.1998danach: BGBl. I Nr. 101/1998

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Schutz der Jugendlichen

Paragraph 109, (1) Jugendliche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, die nicht als Kinder im Sinne des Paragraph 110, Absatz 6, gelten,

  1. Ziffer eins
    bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
  2. Ziffer 2
    bis zur Beendigung eines Lehr- oder sonstigen mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnisses, längstens jedoch bis zur Vollendung des 19. Lebensjahres.
  1. Absatz 2,Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Jugendlichen darf 40 Stunden, die Tagesarbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten. Paragraph 57, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 3,Jugendlichen ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren. Für Jugendliche, die mit der Viehpflege und Melkung (Stallarbeit) beschäftigt sind, kann die Ruhezeit ab Vollendung des 16. Lebensjahres auf zehn Stunden verkürzt werden.
  3. Absatz 4,Jugendliche dürfen zur Nachtarbeit (Paragraph 62,) und zur Überstundenarbeit (Paragraph 61,) nicht herangezogen werden.
  4. Absatz 5,Den Jugendlichen ist wöchentlich eine ununterbrochene Freizeit von 41 Stunden zu gewähren, in die der Sonntag zu fallen hat; diese Wochenfreizeit soll nach Möglichkeit spätestens um 13 Uhr am Samstag beginnen. Arbeiten während der Wochenfreizeit und an Feiertagen sind nur in besonders dringlichen Fällen (Paragraph 64, Absatz 4,) zulässig.
  5. Absatz 6,Jugendliche, die während der Wochenfreizeit (Absatz 5,) beschäftigt werden, haben in der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts Anspruch auf Freizeit in folgendem Ausmaß:
    1. Ziffer eins
      Bei einer Beschäftigung am Samstag nach 13 Uhr im Ausmaß der geleisteten Arbeit;
    2. Ziffer 2
      bei einer Beschäftigung am Sonntag im doppelten Ausmaß der geleisteten Arbeit;
    3. Ziffer 3
      bei einer Beschäftigung während der Wochenfreizeit am Samstag nach 13 Uhr und am Sonntag eine ununterbrochene Wochenfreizeit von 41 Stunden.
    Jedes zweite Wochenende muß arbeitsfrei bleiben. Eine Beschäftigung während der Wochenfreizeit ist an höchstens 15 Wochenenden im Kalenderjahr erlaubt.

Schlagworte

Lehrverhältnis

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100622

Alte Dokumentnummer

N6198410847Y