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Art. 1 § 130 LAG

Fassungen
05.08.1992 bis 27.12.2011 — BGBl. Nr. 472/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 13001.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 13016.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019
Art. 1 § 13001.01.201815.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019
Art. 1 § 13028.12.201131.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 133/2011
Art. 1 § 13005.08.199227.12.2011 BGBl. Nr. 472/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

05.08.1992BGBl. Nr. 472/1992

Außerkrafttretensdatum

27.12.2011danach: BGBl. I Nr. 133/2011

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Pflichten des Lehrberechtigten

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.
  3. Absatz 3,Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 4,Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.
  5. Absatz 5,Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
  6. Absatz 6,Inwieweit die Pausen in der Berufsschule, der Besuch von Freigegenständen und entfallende Unterrichtsstunden sowie berufsbezogene Fachkurse, zu deren Besuch keine gesetzliche Verpflichtung besteht, in die Unterrichtszeit (Absatz 5,) einzurechnen sind, bestimmt die Ausführungsgesetzgebung.
  7. Absatz 7,Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (Paragraph 125, Absatz 7,) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben.
  8. Absatz 8,Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2012

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100643

Alte Dokumentnummer

N6198410868Y