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Art. 1 § 130 LAG

Fassungen
01.01.2018 bis 15.01.2019 — BGBl. I Nr. 16/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 13001.01.202030.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 14/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2021
Art. 1 § 13016.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019
Art. 1 § 13001.01.201815.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019
Art. 1 § 13028.12.201131.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 133/2011
Art. 1 § 13005.08.199227.12.2011 BGBl. Nr. 472/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 16/2019

Außerkrafttretensdatum

15.01.2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Pflichten des Lehrberechtigten

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.
  2. Absatz 2,Der Lehrling darf nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind.
  3. Absatz 3,Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu verantwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihn auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen.
  4. Absatz 4,Dem Lehrling ist die zum Besuch der Berufsschule oder der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige freie Zeit ohne Schmälerung des Entgelts zu gewähren. Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts anzuhalten.
  5. Absatz 4 a,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Lehrberechtigte kann einen Ersatz der von ihm getragenen Internatskosten bei der örtlich zuständigen land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle beantragen. Diese hat den Antrag unverzüglich an die örtlich zuständige Lehrlingsstelle der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft weiterzuleiten. Paragraph 19 c, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969, ist anzuwenden. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2018 bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes zu Absatz 4, kann der Lehrling den Ersatz der Internatskosten beantragen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen wurden. In diesem Fall sind Paragraph 19 c, BAG und Paragraph 13 e, Absatz 5, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Lehrberechtigen der Lehrling tritt.
  6. Absatz 5,Die Unterrichtszeit in der Berufsschule (den Fachkursen), zu deren Besuch der Lehrling gesetzlich verpflichtet ist, ist auf die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit anzurechnen.
  7. Absatz 6,Inwieweit die Pausen in der Berufsschule, der Besuch von Freigegenständen und entfallende Unterrichtsstunden sowie berufsbezogene Fachkurse, zu deren Besuch keine gesetzliche Verpflichtung besteht, in die Unterrichtszeit (Absatz 5,) einzurechnen sind, bestimmt die Ausführungsgesetzgebung.
  8. Absatz 7,Der Lehrberechtigte hat dem Lehrling während der Dauer der Lehrzeit und der Behaltepflicht (Paragraph 125, Absatz 7,) die zur erstmaligen Ablegung der Facharbeiterprüfung und der in den Ausbildungsvorschriften vorgesehenen Zwischenprüfungen erforderliche Zeit unter Fortzahlung des Entgelts freizugeben. Wenn der Lehrling während der Lehrzeit oder der Behaltepflicht (Paragraph 125, Absatz 7,) erstmals zur Facharbeiterprüfung antritt, hat der Lehrberechtigte dem Lehrling die Kosten der Prüfungstaxe zu ersetzen.
  9. Absatz 8,Schülervertretern und Mitgliedern von Schülerbeiräten ist für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Obliegenheiten die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren, soweit die Wahrnehmung dieser Verpflichtungen in die Arbeitszeit fällt.
  10. Absatz 9,Der Lehrberechtigte hat die Eltern bzw. sonstige Erziehungsberechtigte des Lehrlings und im Fall der Ziffer 3, auch den Lehrling selbst zu verständigen
    1. Ziffer eins
      von wichtigen Vorkommnissen, die die Ausbildung eines minderjährigen Lehrlings betreffen;
    2. Ziffer 2
      ehestens von einer Erkrankung eines minderjährigen, in die Hausgemeinschaft des Lehrberechtigten aufgenommenen Lehrlings;
    3. Ziffer 3
      schriftlich vom Eintritt der Endigung des Lehrverhältnisses.

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Im RIS seit

07.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40212606