Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 158Artikel eins, Paragraph 158
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Passives Wahlrecht
§ 158. (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind, und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.Paragraph 158, (1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig, seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind, und die Voraussetzungen für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften erfüllen.
(2)Absatz 2,Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(3)Absatz 3,Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:Abgesehen von den Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
(BGBl. Nr. 519/1978, Art. II Z 2; BGBl. Nr. 47/1979, Abs. 1 Z 2 und Abs. 2)Bundesgesetzblatt Nr. 519 aus 1978,, Artikel römisch zwei, Ziffer 2,; Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1979,, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2,) (4)Absatz 4,Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5)Absatz 5,In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
(6)Absatz 6,Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
(BGBl. Nr. 782/1974, Art. I Z 44) Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)
Schlagworte
Wahlkind, Wahleltern
Dokumentnummer
NOR12100670
Alte Dokumentnummer
N6198410895Y