Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 1984
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2006BGBl.Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 158Artikel eins, Paragraph 158
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Passives Wahlrecht
§ 158.Paragraph 158,
(1)Absatz eins,Wählbar sind alle Dienstnehmer, die
am Tag der Ausschreibung der Wahl das 19. Lebensjahr vollendet haben und
seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des Betriebes oder Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992).abgesehen vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind (Paragraph 22, Nationalrats-Wahlordnung 1992).
(2)Absatz 2,Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(3)Absatz 3,Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:Abgesehen von den Personen, die gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
Der Ehegatte des Betriebsinhabers und Personen, die mit dem Betriebsinhaber bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder zu ihm im Verhältnis von Wahl- oder Pflegekind, Wahl- oder Pflegeeltern sowie Mündel oder Vormund stehen;
in Betrieben einer juristischen Person: die Ehegatten von Mitgliedern des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist, sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorgans im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind.
(4)Absatz 4,Sind mindestens vier Betriebsratsmitglieder zu wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5)Absatz 5,In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.
(6)Absatz 6,Als Saisonbetriebe gelten Betriebe, die ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres erheblich verstärkt arbeiten.
Schlagworte
Wahlkind, Wahleltern
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2010
Dokumentnummer
NOR40076001