Rechtstracker.at

Art. 1 § 222 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
19.07.1984 bis 29.07.1993 — BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 22230.07.199331.12.2019 § → § BGBl. Nr. 500/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 22219.07.198429.07.1993 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 222

Inkrafttretensdatum

19.07.1984BGBl. Nr. 287/1984

Außerkrafttretensdatum

29.07.1993danach: BGBl. Nr. 500/1993

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Erweiterte Bildungsfreistellung

Paragraph 222, (1) In Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 221, auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Paragraphen 220, Absatz 2, sowie 221 Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 2,In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins, fallen, gebühren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.
  2. Absatz 3,Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins, fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 440, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.
  3. Absatz 4,Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins,, während der das Dienstverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Bundesgesetzblatt Nr. 782 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)

Schlagworte

Schulungsveranstaltung, BGBl. Nr. 440/1972

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12100739

Alte Dokumentnummer

N6198410964Y