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Art. 1 § 222 LAG

4 Rechtssätze zu LAG
Fassungen
30.07.1993 bis 31.12.2019 — BGBl. Nr. 500/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 22230.07.199331.12.2019 § → § BGBl. Nr. 500/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 22219.07.198429.07.1993 BGBl. Nr. 287/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 222

Inkrafttretensdatum

30.07.1993BGBl. Nr. 500/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

zum Außerkrafttreten vergleiche Artikel 151, Absatz 63, Ziffer 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2019,

Text

Erweiterte Bildungsfreistellung

Paragraph 222,

  1. Absatz eins,In Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistellung gemäß Paragraph 221, auf Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgelts von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Paragraphen 220, Absatz 2, sowie 221 Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins, fallen, gebühren der Urlaub im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung verkürzten Dienstjahr entspricht.
  3. Absatz 3,Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins, fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, Einkommensteuergesetz 1988, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.
  4. Absatz 4,Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Absatz eins,, während der das Dienstverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 500/1993

Schlagworte

Schulungsveranstaltung

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR12107392

Alte Dokumentnummer

N6199329259J