Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1992Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 237Artikel eins, Paragraph 237
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
12. Strafbestimmungen
§ 237. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.Paragraph 237, (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der Paragraphen 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Absatz 2, 160, Absatz 3, 194, Ziffer 3, 204, Absatz 3 und 4, 208, 209 Absatz eins, 213, Absatz 2, 218, Absatz 4, 220, 235 und 236 a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.
(2)Absatz 2,Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen bis 15 000 S vorzusehen.Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der Paragraphen 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Absatz 2, 235 und 236 a Geldstrafen bis 15 000 S vorzusehen.
(3)Absatz 3,Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, daß mit Geldstrafen bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.
(4)Absatz 4,Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen bis 30 000 S vorzusehen.Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der Paragraphen 46, 160, Absatz 3, 194, Ziffer 3, 204, Absatz 3 und 4, 208, 209 Absatz eins, 213, Absatz 2, 218, Absatz 4 und 220 Geldstrafen bis 30 000 S vorzusehen.
(5)Absatz 5,Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im FalleDie Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß Übertretungen gemäß Absatz 4, nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle
des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,des Paragraph 160, Absatz 3, der Wahlvorstand,
der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,der Paragraphen 46, 194, Ziffer 3, 204, Absatz 3 und 4, 208, 209 Absatz eins und 220 der Betriebsrat,
des § 213 Abs. 2 das gemäß § 216 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft unddes Paragraph 213, Absatz 2, das gemäß Paragraph 216, zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und
des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaberdes Paragraph 218, Absatz 4, der Betriebsinhaber
binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden.binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren ist Paragraph 56, Absatz 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1950,, anzuwenden.
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Landwirtschaftsinspektion