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§ 5 LDG 1984

Fassungen
01.09.1984 bis 11.02.2015 — BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute12.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2015
§ 501.09.198411.02.2015 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.09.1984BGBl. Nr. 302/1984

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015danach: BGBl. I Nr. 32/2015

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ernennungsbescheid

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.
  2. Absatz 2,Der Ernennungsbescheid ist dem Landeslehrer spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Absatz eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Schlagworte

Beginn des Dienstverhältnisses, Rückwirkung, Bescheid, Anstellung, Begründung des Dienstverhältnisses, Aufnahme, Pragmatisierung, Wirksamkeitsbeginn

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100769

Alte Dokumentnummer

N6198411379T