Rechtstracker.at

§ 5 LDG 1984

Fassungen
ab 12.02.2015 — BGBl. I Nr. 32/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute12.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 32/2015
§ 501.09.198411.02.2015 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

12.02.2015BGBl. I Nr. 32/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ernennungsbescheid

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen. Ferner ist dem Ernennungsbescheid anläßlich der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ein Hinweis über die Mitwirkung bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters und der Ruhegenußvordienstzeiten beizugeben.
  2. Absatz 2,Der Ernennungsbescheid ist dem Landeslehrer spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Landeslehrer zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Absatz eins, mit dem Tag der Zustellung wirksam.

Schlagworte

Beginn des Dienstverhältnisses, Rückwirkung, Bescheid, Anstellung, Begründung des Dienstverhältnisses, Aufnahme, Pragmatisierung, Wirksamkeitsbeginn

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR40168570