Rechtstracker.at

§ 14 LDG 1984

Fassungen
01.09.1984 bis 31.07.1996 — BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.09.1996 § → § BGBl. Nr. 392/1996
§ 1401.08.199631.08.1996 § → § BGBl. Nr. 392/1996
§ 1401.09.198431.07.1996 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.09.1984BGBl. Nr. 302/1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996danach: BGBl. Nr. 392/1996

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 14, (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er

  1. Ziffer eins
    in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder
  2. Ziffer 2
    im Falle des Paragraph 12, Absatz 2, die den Anlaß der Ruhestandversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.
In den Fällen der Ziffer eins, ist ein Ansuchen des Landeslehrers nicht erforderlich.
  1. Absatz 2,Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  2. Absatz 3,Der Landeslehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Schlagworte

Reaktivierung, Außerdienststellung, Altersgrenze, Höchstalter

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100778

Alte Dokumentnummer

N6198411388T