Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Text
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 14. (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn erParagraph 14, (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er
in den Fällen des § 12 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oderin den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat oder
im Falle des § 12 Abs. 2 die den Anlaß der Ruhestandversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.im Falle des Paragraph 12, Absatz 2, die den Anlaß der Ruhestandversetzung bildende Funktion nicht mehr ausübt und die Wiederaufnahme in den Dienststand beantragt.
In den Fällen der Z 1 ist ein Ansuchen des Landeslehrers nicht erforderlich.In den Fällen der Ziffer eins, ist ein Ansuchen des Landeslehrers nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
(3)Absatz 3,Der Landeslehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.
Schlagworte
Reaktivierung, Außerdienststellung, Altersgrenze, Höchstalter
Dokumentnummer
NOR12100778
Alte Dokumentnummer
N6198411388T