Rechtstracker.at

§ 14 LDG 1984

Fassungen
01.08.1996 bis 31.08.1996 — BGBl. Nr. 392/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.09.1996 § → § BGBl. Nr. 392/1996
§ 1401.08.199631.08.1996 § → § BGBl. Nr. 392/1996
§ 1401.09.198431.07.1996 BGBl. Nr. 302/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.08.1996BGBl. Nr. 392/1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Wiederaufnahme in den Dienststand

Paragraph 14, (1) Der Landeslehrer des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er in den Fällen des Paragraph 12, Absatz eins, seine Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Landeslehrers ist nicht erforderlich.

  1. Absatz 2,Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, daß er noch durch mindestens fünf Jahre seine dienstlichen Aufgaben versehen kann.
  2. Absatz 3,Der Landeslehrer hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Schlagworte

Reaktivierung, Außerdienststellung, Altersgrenze, Höchstalter

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12111984

Alte Dokumentnummer

N6199656413J