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§ 44e LDG 1984

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1991 — BGBl. Nr. 550/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 44e01.07.199731.08.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2001
§ 44e01.07.199130.06.1997 § → § BGBl. Nr. 277/1991
§ 44e01.01.198530.06.1991 BGBl. Nr. 550/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44 e

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 550/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1991danach: BGBl. Nr. 277/1991

Abkürzung

LDG 1984

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Paragraph 44 e, (1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Landeslehrers die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 44 a, oder 44b verfügen, wenn

  1. Ziffer eins
    der Grund für die Herabsetzung weggefallen ist,
  2. Ziffer 2
    das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Herabsetzung für den Landeslehrer eine Härte bedeuten würde und
  3. Ziffer 3
    keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  1. Absatz 2,Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 44 a, oder nach Paragraph 44 b, Absatz 2, verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der Wochendienstzeit nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 3,Eine Anwendung des Absatz eins, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Gesetzesnummer

10008549

Dokumentnummer

NOR12100813

Alte Dokumentnummer

N6198411423T