Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Text
10. Abschnitt
SCHUTZ DES LEBENS UND DER GESUNDHEIT DER LANDESLEHRER
§ 111. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.Paragraph 111, (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf das Geschlecht der Landeslehrer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.
(2)Absatz 2,Bei Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, können von den Bestimmungen dieses Abschnittes abweichende Anordnungen insoweit getroffen werden, als dies das weitergehende öffentliche Interesse erfordert. Bei solchen Anordnungen ist auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer weitestgehend Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Dienstnehmerschutz, Arbeitnehmerschutz
Dokumentnummer
NOR12100881
Alte Dokumentnummer
N6198411491T