Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 69/2004Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 111Paragraph 111
Text
10. Abschnitt
SICHERHEIT UND GESUNDHEITSSCHUTZ DER LEHRER
§ 111.Paragraph 111,
Die Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Sicherheit sowie den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Landeslehrer bei der dienstlichen Tätigkeit in öffentlichen Pflichtschulen. Hiezu sind alle zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und Sittlichkeit der Lehrer erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gefahren, zur Information und zur Unterweisung sowie der Bereitstellung einer geeigneten Organisation und der erforderlichen Mittel zu treffen.
Schlagworte
Dienstnehmerschutz, Arbeitnehmerschutz
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40053472