Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
04.04.1984 bis 10.05.1990 — BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 504.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 511.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 504.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.04.1984BGBl. Nr. 139/1984

Außerkrafttretensdatum

10.05.1990danach: BGBl. Nr. 238/1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I

Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung umfaßt
    1. Ziffer eins
      eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von sechs bis neun Monaten,
    2. Ziffer 2
      eine Schulung am Arbeitsplatz und
    3. Ziffer 3
      Selbststudium.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend zu verkürzen. Die Verkürzung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, wenn die Berufspraxis nicht im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung erworben wurde.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der Bedienstete nach Möglichkeit an Lehrgängen der berufsbegleitenden Fortbildung an der Verwaltungsakademie des Bundes, insbesondere über Rede-, Gesprächs- und Verhandlungsführung oder vergleichbare Themen, teilzunehmen.
  4. Absatz 4,Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat der Bedienstete an den für ihn auf Grund seiner Berufsvorbildung und der vorgesehenen Verwendung in Betracht kommenden Teilen des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung römisch zwei teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen. Die erforderlichen Lernbehelfe sind dem Bediensteten anläßlich einer Einführung in das Selbststudium im Rahmen der Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Gegenstände, Ausbildungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100941

Alte Dokumentnummer

N61984118720

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P5/NOR12100941