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§ 5

Fassungen
04.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 598/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 504.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 511.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 504.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

04.08.1994BGBl. Nr. 598/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

2. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I

Ausbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung umfaßt
    1. Ziffer eins
      eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von höchstens 13 Wochen,
    2. Ziffer 2
      eine Schulung am Arbeitsplatz und
    3. Ziffer 3
      Selbststudium.
  2. Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens einem Jahr aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.
  3. Absatz 3,Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang für Verwendungen, für die die Grundausbildung römisch zwei zu absolvieren ist, teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Gegenstände, Ausbildungsgegenstände, Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109388

Alte Dokumentnummer

N6199439869J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P5/NOR12109388