Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
2. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG I
Ausbildung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung umfaßt
eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von höchstens 13 Wochen,
eine Schulung am Arbeitsplatz und
(2)Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens einem Jahr aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens einem Jahr aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.
(3)Absatz 3,Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Abs. 1 Z 3 hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang für Verwendungen, für die die Grundausbildung II zu absolvieren ist, teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang für Verwendungen, für die die Grundausbildung römisch zwei zu absolvieren ist, teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Gegenstände, Ausbildungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109388
Alte Dokumentnummer
N6199439869J