Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
3. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG II
Ausbildung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Ausbildung umfaßt
eine planmäßig wechselnde praktische Verwendung in den für die vorgesehene dauernde Verwendung des Bediensteten maßgebenden Arbeitsbereichen in der Dauer von zehn bis dreizehn Wochen,
eine Schulung am Arbeitsplatz,
einen Grundausbildungslehrgang und
(2)Absatz 2,Die Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.Die Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat bei Bediensteten, die eine betriebsbezogene Berufspraxis von mindestens zwei Jahren aufweisen, ihrer bisherigen Verwendung entsprechend ganz oder teilweise zu entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100947
Alte Dokumentnummer
N61984118780