Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
04.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 598/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1104.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 1104.04.198403.08.1994 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

04.08.1994BGBl. Nr. 598/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

3. Abschnitt
GRUNDAUSBILDUNG II

Ausbildung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung umfaßt
    1. Ziffer eins
      eine Schulung am Arbeitsplatz
    2. Ziffer 2
      Selbststudium.
  2. Absatz 2,Zur Unterstützung des Selbststudiums gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat der Bedienstete an dem für neu eintretende Bedienstete eingerichteten Einführungslehrgang über die im Paragraph 15, Absatz eins, angeführten Gegenstände teilzunehmen. Bereits absolvierte Ausbildungen sind hiebei zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die für die jeweilige Verwendung erforderlichen fachspezifischen Ausbildungsinhalte werden, über die Laufbahn des Bediensteten verteilt, im Rahmen der berufsbegleitenden Fortbildung in Form einer modularen theoretischen und praktischen Ausbildung mit einer wirksamen laufenden Erfolgskontrolle (schriftliche und mündliche Tests) vermittelt.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109392

Alte Dokumentnummer

N6199439873J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P11/NOR12109392