Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Die Absolventen des Ausbildungslehrganges sind vom Leiter der Dienstbehörde, bei der der Lehrgang eingerichtet ist, zur Dienstprüfung zuzuweisen.
(2)Absatz 2,Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist die Absolvierung des Ausbildungslehrganges Voraussetzung. Von dieser Bestimmung kann das Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, bei Vorliegen schwerwiegender, insbesondere auf dem Gebiet der persönlichen Obsorgepflicht des Bediensteten liegender Gründe Nachsicht erteilen. Die Nachsicht gilt als erteilt bei nachgewiesenem Besuch eines nicht von der Post- und Telegraphenverwaltung veranstalteten, jedoch vom Bundesministerium für Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, als gleichwertig anerkannten Lehrganges.
(3)Absatz 3,Abs. 2 erster Satz findet keine Anwendung auf Dienstprüfungen, die sich auf Grund einer Entscheidung gemäß § 35 Abs. 1 BDG 1979 nicht auf alle in der Anlage 3 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände erstrecken.Absatz 2, erster Satz findet keine Anwendung auf Dienstprüfungen, die sich auf Grund einer Entscheidung gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BDG 1979 nicht auf alle in der Anlage 3 für die betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände erstrecken.
(4)Absatz 4,Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(5)Absatz 5,Der Ort der Abhaltung der Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der sparsamen Reisebewegung zu bestimmen.
Schlagworte
Zuweisungserfordernisse, Zulassungserfordernisse, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100956
Alte Dokumentnummer
N61984118870