Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
04.04.1984 bis 10.05.1990 — BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2304.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 2311.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 2304.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

04.04.1984BGBl. Nr. 139/1984

Außerkrafttretensdatum

10.05.1990danach: BGBl. Nr. 238/1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Prüfungskommissionen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission zu errichten

für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark bei der Post- und Telegraphendirektion in Graz,

für das Gebiet der Bundesländer Tirol und Vorarlberg bei der Post- und Telegraphendirektion in Innsbruck,

für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten bei der Post- und Telegraphendirektion in Klagenfurt,

für das Gebiet der Bundesländer Oberösterreich und Salzburg bei der Post- und Telegraphendirektion in Linz,

für das Gebiet der Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland bei der Post- und Telegraphendirektion in Wien.

  1. Absatz 2,Für Teilnehmer an einem Grundausbildungslehrgang richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission nach dem Ort, an dem der Lehrgang abgehalten wird.
  2. Absatz 3,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden. Vortragende beim Lehrgang sind vorzugsweise zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder PT 1 bestellt werden.
  4. Absatz 5,Die Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Leiter der Post- und Telegraphendirektion, bei der die Prüfungskommission errichtet wird.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100959

Alte Dokumentnummer

N61984118900

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P23/NOR12100959