Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Prüfungskommissionen
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Für die Dienstprüfung ist bei der jeweiligen nachgeordneten Dienstbehörde je eine Prüfungskommission
für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark
für das Gebiet der Bundesländer Tirol und Vorarlberg
für das Gebiet des Bundeslandes Kärnten
für das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich
für das Gebiet des Bundeslandes Salzburg
für das Gebiet der Bundesländer Wien Niederösterreich und Burgenland
zu errichten.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B oder PT 1 bis PT 3 bestellt werden.
(3)Absatz 3,Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, PT 1 oder PT 2, im Falle der Verwendungsgruppe PT 2 nur bei Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 1.1 oder 1.2 BDG 1979 bestellt werden.Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, PT 1 oder PT 2, im Falle der Verwendungsgruppe PT 2 nur bei Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Ziffer eins Punkt eins, oder 1.2 BDG 1979 bestellt werden.
(4)Absatz 4,Die Bestellung des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der übrigen Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Leiter der nachgeordneten Dienstbehörde, bei der die Prüfungskommission errichtet wird.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109402
Alte Dokumentnummer
N6199439884J