Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
6. Abschnitt
ERSATZ UND ANRECHNUNG
Ersatz der Grundausbildung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die nachstehend angeführten Grundausbildungen werden je nach Verwendung durch den erfolgreichen Abschluß einer der jeweils in der rechten Spalte danebenstehenden Grundausbildungen bzw. die erfolgreiche Ablegung der dort angeführten Prüfungen ersetzt:
Grundausbildung I Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung;Grundausbildung römisch eins Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung;
Grundausbildung II Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder Postautobetriebsdienst) gemeinsam mit der Verkehrsleiterprüfung (Allgemein oder Postautobetriebsdienst),Grundausbildung römisch zwei Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Allgemein oder Postautobetriebsdienst) gemeinsam mit der Verkehrsleiterprüfung (Allgemein oder Postautobetriebsdienst),
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst gemeinsam mit der Verkehrsdienstprüfung III (Rechnungsdienst),Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst gemeinsam mit der Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Rechnungsdienst),
Telegraphendienstprüfung III;Telegraphendienstprüfung römisch drei;
Grundausbildung III Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein oder Postautobetriebsdienst),Grundausbildung römisch drei Verkehrsdienstprüfung römisch zwei (Allgemein oder Postautobetriebsdienst),
Telegraphendienstprüfung II (Leitungs- und Sprechstellenbau oder Ämterbau oder Übertragungstechnik),Telegraphendienstprüfung römisch zwei (Leitungs- und Sprechstellenbau oder Ämterbau oder Übertragungstechnik),
Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst, Prüfung aus dem Maschinenfachdienst;
Grundausbildung IV Verkehrsdienstprüfung IGrundausbildung römisch vier Verkehrsdienstprüfung römisch eins
(Allgemein oder für Kraftwagenlenker),
Telegraphendienstprüfung I,Telegraphendienstprüfung römisch eins,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D (Kanzleidienst) oder staatliche Stenotypieprüfung.
(2)Absatz 2,Weiters werden die Grundausbildung III mit den Gegenständen der Verwendungssparte „Postdienst“ durch die erfolgreiche Ablegung der Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Zustelldienst oder in sonstigen nichttechnischen Diensten durch die Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Dienst des Bautrupparbeiters und in ähnlichen fernmeldetechnischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur und die Grundausbildung IV für die Verwendung in sonstigen technischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Kraftfahrzeugmechaniker ersetzt.Weiters werden die Grundausbildung römisch drei mit den Gegenständen der Verwendungssparte „Postdienst“ durch die erfolgreiche Ablegung der Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Allgemein), die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung im Zustelldienst oder in sonstigen nichttechnischen Diensten durch die Verkehrsdienstprüfung römisch zwei (Allgemein), die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung im Dienst des Bautrupparbeiters und in ähnlichen fernmeldetechnischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur und die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung in sonstigen technischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Kraftfahrzeugmechaniker ersetzt.