Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
04.04.1984 bis 10.05.1990 — BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2804.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 2811.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 2804.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

04.04.1984BGBl. Nr. 139/1984

Außerkrafttretensdatum

10.05.1990danach: BGBl. Nr. 238/1990

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

6. Abschnitt
ERSATZ UND ANRECHNUNG

Ersatz der Grundausbildung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die nachstehend angeführten Grundausbildungen werden je nach Verwendung durch den erfolgreichen Abschluß einer der jeweils in der rechten Spalte danebenstehenden Grundausbildungen bzw. die erfolgreiche Ablegung der dort angeführten Prüfungen ersetzt:

Grundausbildung römisch eins Prüfung für den höheren technischen Dienst im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung;

Grundausbildung römisch zwei Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Allgemein oder Postautobetriebsdienst) gemeinsam mit der Verkehrsleiterprüfung (Allgemein oder Postautobetriebsdienst),

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für den Rechnungsdienst gemeinsam mit der Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Rechnungsdienst),

Telegraphendienstprüfung römisch drei;

Grundausbildung römisch drei Verkehrsdienstprüfung römisch zwei (Allgemein oder Postautobetriebsdienst),

Telegraphendienstprüfung römisch zwei (Leitungs- und Sprechstellenbau oder Ämterbau oder Übertragungstechnik),

Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst, Prüfung aus dem Maschinenfachdienst;

Grundausbildung römisch vier Verkehrsdienstprüfung römisch eins

(Allgemein oder für Kraftwagenlenker),

Telegraphendienstprüfung römisch eins,

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D (Kanzleidienst) oder staatliche Stenotypieprüfung.

  1. Absatz 2,Weiters werden die Grundausbildung römisch drei mit den Gegenständen der Verwendungssparte „Postdienst“ durch die erfolgreiche Ablegung der Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Allgemein), die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung im Zustelldienst oder in sonstigen nichttechnischen Diensten durch die Verkehrsdienstprüfung römisch zwei (Allgemein), die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung im Dienst des Bautrupparbeiters und in ähnlichen fernmeldetechnischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur und die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung in sonstigen technischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Kraftfahrzeugmechaniker ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100964

Alte Dokumentnummer

N61984118950

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P28/NOR12100964