Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1990Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1990,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
6. Abschnitt
ERSATZ UND ANRECHNUNG
Ersatz der Grundausbildung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Die nachstehend angeführten Grundausbildungen werden je nach Verwendung durch den erfolgreichen Abschluß einer der jeweils in der rechten Spalte danebenstehenden Ausbildungen bzw. die erfolgreiche Ablegung der dort angeführten Prüfungen ersetzt:
Grundausbildung I Prüfung für den höheren technischen Dienst im
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im
Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A
für die technischen Dienste;
Grundausbildung II Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder
Postautobetriebsdienst) gemeinsam mit der
Verkehrsleiterprüfung (Allgemein oder
Postautobetriebsdienst),
Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder
Rechnungsdienst) gemeinsam mit der
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B
für den Rechnungsdienst oder mit einem nach
mindestens sechsmonatiger erfolgreicher
Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz des
Gehobenen Dienstes (Rechnungsdienst)
absolvierten Fortbildungslehrgang an der
Verwaltungsakademie des Bundes über
öffentliches Rechnungswesen,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B
für die technischen Dienste gemeinsam mit der
Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein),
Telegraphendienstprüfung III;
Grundausbildung III Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein oder
Postautobetriebsdienst),
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C
für die Verwaltungsdienste,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C
für die technischen Dienste,
Telegraphendienstprüfung II (Leitungs- und
Sprechstellenbau oder Ämterbau oder
Übertragungstechnik),
Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst,
Prüfung aus dem Maschinenfachdienst;
Grundausbildung IV Verkehrsdienstprüfung I (Allgemein oder für
Kraftwagenlenker),
Telegraphendienstprüfung I,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D
für den Verwaltungs- und Kanzleidienst oder
staatliche Stenotypieprüfung,
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D
für die technischen Dienste.
(2)Absatz 2,Weiters werden die Grundausbildung III mit den Gegenständen der Verwendungssparte Postdienst durch die erfolgreiche Ablegung der Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Zustelldienst oder im Postbetrieblichen Dienst, ausgenommen Zustelldienst, oder in sonstigen nichttechnischen Diensten durch die Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein), die Grundausbildung IV für die Verwendung im Omnibus- und Paketkraftwagenlenkerdienst durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Berufskraftfahrer, die Grundausbildung IV für die Verwendung im Dienst des Bautrupparbeiters und in ähnlichen fernmeldetechnischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Fernmeldebaumonteur oder Nachrichtenelektroniker und die Grundausbildung IV für die Verwendung in sonstigen technischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Fernmeldebaumonteur oder Nachrichtenelektroniker oder Kraftfahrzeugmechaniker ersetzt.Weiters werden die Grundausbildung römisch drei mit den Gegenständen der Verwendungssparte Postdienst durch die erfolgreiche Ablegung der Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Allgemein), die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung im Zustelldienst oder im Postbetrieblichen Dienst, ausgenommen Zustelldienst, oder in sonstigen nichttechnischen Diensten durch die Verkehrsdienstprüfung römisch zwei (Allgemein), die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung im Omnibus- und Paketkraftwagenlenkerdienst durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Berufskraftfahrer, die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung im Dienst des Bautrupparbeiters und in ähnlichen fernmeldetechnischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Fernmeldebaumonteur oder Nachrichtenelektroniker und die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung in sonstigen technischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Fernmeldebaumonteur oder Nachrichtenelektroniker oder Kraftfahrzeugmechaniker ersetzt.