Rechtstracker.at

§ 28

Fassungen
11.05.1990 bis 03.08.1994 — BGBl. Nr. 238/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2804.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 2811.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 2804.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

11.05.1990BGBl. Nr. 238/1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994danach: BGBl. Nr. 598/1994

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

6. Abschnitt
ERSATZ UND ANRECHNUNG

Ersatz der Grundausbildung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die nachstehend angeführten Grundausbildungen werden je nach Verwendung durch den erfolgreichen Abschluß einer der jeweils in der rechten Spalte danebenstehenden Ausbildungen bzw. die erfolgreiche Ablegung der dort angeführten Prüfungen ersetzt:

Grundausbildung   I  Prüfung für den höheren technischen Dienst im

                     Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,

                     Prüfung für den höheren Verwaltungsdienst im

                     Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung,

                     Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A

                     für die technischen Dienste;

Grundausbildung  II  Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder

                     Postautobetriebsdienst) gemeinsam mit der

                     Verkehrsleiterprüfung (Allgemein oder

                     Postautobetriebsdienst),

                     Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein oder

                     Rechnungsdienst) gemeinsam mit der

                     Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

                     für den Rechnungsdienst oder mit einem nach

                     mindestens sechsmonatiger erfolgreicher

                     Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz des

                     Gehobenen Dienstes (Rechnungsdienst)

                     absolvierten Fortbildungslehrgang an der

                     Verwaltungsakademie des Bundes über

                     öffentliches Rechnungswesen,

                     Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

                     für die technischen Dienste gemeinsam mit der

                     Verkehrsdienstprüfung III (Allgemein),

                     Telegraphendienstprüfung III;

Grundausbildung III  Verkehrsdienstprüfung II (Allgemein oder

                     Postautobetriebsdienst),

                     Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

                     für die Verwaltungsdienste,

                     Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C

                     für die technischen Dienste,

                     Telegraphendienstprüfung II (Leitungs- und

                     Sprechstellenbau oder Ämterbau oder

                     Übertragungstechnik),

                     Prüfung aus dem Garage- und Werkmeisterdienst,

                     Prüfung aus dem Maschinenfachdienst;

Grundausbildung  IV  Verkehrsdienstprüfung I (Allgemein oder für

                     Kraftwagenlenker),

                     Telegraphendienstprüfung I,

                     Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D

                     für den Verwaltungs- und Kanzleidienst oder

                     staatliche Stenotypieprüfung,

                     Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D

                     für die technischen Dienste.

  1. Absatz 2,Weiters werden die Grundausbildung römisch drei mit den Gegenständen der Verwendungssparte Postdienst durch die erfolgreiche Ablegung der Verkehrsdienstprüfung römisch drei (Allgemein), die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung im Zustelldienst oder im Postbetrieblichen Dienst, ausgenommen Zustelldienst, oder in sonstigen nichttechnischen Diensten durch die Verkehrsdienstprüfung römisch zwei (Allgemein), die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung im Omnibus- und Paketkraftwagenlenkerdienst durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Berufskraftfahrer, die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung im Dienst des Bautrupparbeiters und in ähnlichen fernmeldetechnischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Fernmeldebaumonteur oder Nachrichtenelektroniker und die Grundausbildung römisch vier für die Verwendung in sonstigen technischen Diensten durch die Lehrabschlußprüfung in dem bei der Post- und Telegraphenverwaltung erlernten Lehrberuf Fernmeldemonteur oder Fernmeldebaumonteur oder Nachrichtenelektroniker oder Kraftfahrzeugmechaniker ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12104479

Alte Dokumentnummer

N6199011112H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P28/NOR12104479