Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
7. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Die die Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen II und III durchführende Behörde kann den Besuch des amtlichen Lehrkurses für eine Dienstprüfung, die gemäß § 28 den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildungen II bzw. III ersetzt, auf das Zulassungserfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung II bzw. III für die entsprechende Dienstprüfung ganz oder teilweise anrechnen.Die die Ausbildungslehrgänge für die Grundausbildungen römisch zwei und römisch drei durchführende Behörde kann den Besuch des amtlichen Lehrkurses für eine Dienstprüfung, die gemäß Paragraph 28, den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildungen römisch zwei bzw. römisch drei ersetzt, auf das Zulassungserfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Grundausbildung römisch zwei bzw. römisch drei für die entsprechende Dienstprüfung ganz oder teilweise anrechnen.
(2)Absatz 2,Für definitive Beamte der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3, die am Tage des Wirksamwerdens der Überleitung in die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“ dauernd mit einer Verwendung im Mittleren Dienst bei einer unter § 184a BDG 1979 fallenden Dienststelle betraut sind, wird der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung IV durch eine sechsmonatige erfolgreiche Verwendung auf dem am Tage des Wirksamwerdens ihrer Überleitung innegehabten Arbeitsplatz ersetzt.Für definitive Beamte der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3, die am Tage des Wirksamwerdens der Überleitung in die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“ dauernd mit einer Verwendung im Mittleren Dienst bei einer unter Paragraph 184 a, BDG 1979 fallenden Dienststelle betraut sind, wird der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch vier durch eine sechsmonatige erfolgreiche Verwendung auf dem am Tage des Wirksamwerdens ihrer Überleitung innegehabten Arbeitsplatz ersetzt.
(3)Absatz 3,Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.Die im Paragraph 28, Absatz eins, aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 8, BDG 1979.
Schlagworte
Anrechnung, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12100966
Alte Dokumentnummer
N61984118970