Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1990Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
7. Abschnitt
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 30.Paragraph 30,
(1)Absatz eins,Das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Zulassung zur Dienstprüfung der Grundausbildung II oder III kann bei Besuch eines Ausbildungslehrganges für eine Dienstprüfung, die gemäß § 28 den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung II oder III ersetzt, ganz oder teilweise nachgesehen werden.Das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges für die Zulassung zur Dienstprüfung der Grundausbildung römisch zwei oder römisch drei kann bei Besuch eines Ausbildungslehrganges für eine Dienstprüfung, die gemäß Paragraph 28, den erfolgreichen Abschluß der Grundausbildung römisch zwei oder römisch drei ersetzt, ganz oder teilweise nachgesehen werden.
(2)Absatz 2,(Anm.: Aufgehoben durch § 31)Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 31,)
(3)Absatz 3,Die im § 28 Abs. 1 aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 8 BDG 1979.Die im Paragraph 28, Absatz eins, aufgezählten Dienstprüfungen und der durch eine oder mehrere von diesen ersetzte erfolgreiche Abschluß der für dieselbe Verwendung in Betracht kommenden Grundausbildung nach dieser Verordnung gelten als dieselbe Prüfung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 8, BDG 1979.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12104481
Alte Dokumentnummer
N6199011114H